Abbruch einer baulichen Anlage
Kurzbeschreibung
Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat ihn am 23.04.2026 freigegeben.
