Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.
Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.
Ablauf
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
die Einhaltung der Abstandsvorschriften
die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Darstellung der Grundstücksentwässerung *
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
weitere erforderliche Angaben, wie beispielsweise technische Angaben zu Feuerungsanlagen
Gebühren
Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 2 Begriffe
§ 43 Entwurfsverfasser
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 53 Bauvorlagen und Bauantrag
§ 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 58 Baugenehmigung
§ 59 Baubeginn
§ 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
Rechtsbehelf
Sonstiges
Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.
Freigabevermerk
04.05.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
