Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Bad Wurzach

Seitenbereiche

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Banner
Dienstleistungen

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

Ablauf

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften

  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lageplan

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung

  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *

  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *

  • weitere erforderliche Angaben, wie beispielsweise technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Gebühren

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Zuständigkeit

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder

  • das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Begriffe

  • § 43 Entwurfsverfasser

  • § 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

  • § 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit

  • § 58 Baugenehmigung

  • § 59 Baubeginn

  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Rechtsbehelf

Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

Freigabevermerk

04.05.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Bad Wurzach
+49 7564 302 0 stadt(@)bad-wurzach.de+ 49 7564 302 3170

Zugehörige Lebenslagen

Bauen und Modernisieren
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Vom Bauantrag bis zum Richtfest
Zurück zur Übersicht