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Dienstleistungen

Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.

Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Voraussetzungen

  • ist mindestens 6 Monate alt und

  • muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.

Ablauf

  • tierschutzrechtliche Vorschriften

  • einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts

  • Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden

  • Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders

    • Lern- und Sozialverhalten und
    • verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung

  • Lern- und Sozialverhalten und

  • verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung

  • Entwicklungsphasen von Junghunden

  • Erziehung und Ausbildung von Hunden

  • Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden

  • Bewältigen von Alltagssituationen

  • Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen

  • Lern- und Sozialverhalten und

  • verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,

  • Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,

  • bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin odererfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,

  • erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilungnach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 20.12.2022 (BGBl. I, Seite 2752), bezogen auf Hunde,

  • sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.

  • Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)

  • Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung

  • Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen

  • Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

ausgefülltes Antragsformular

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Gebühren

Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde

Zuständigkeit

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.

Rechtsgrundlage

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

11.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Bad Wurzach
+49 7564 302 0 stadt(@)bad-wurzach.de+ 49 7564 302 3170

Zugehörige Lebenslagen

Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden
Heimtierhaltung
Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
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