Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.
Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.
Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.
Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.
Voraussetzungen
Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis
versagen können.
Ablauf
Ihre Personalien
die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
Geschlecht
Fellfarbe
Geburtsdatum oder Alter
Kennzeichnung des Hundes
Fristen
Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung
Gebühren
Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde
Zuständigkeit
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
11.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
