Denkmalschutz - Änderungen an einer denkmalgeschützten Gesamtanlage beantragen
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen zu erhalten. Für bestimmte Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals.
Hinweis: Gesamtanlagen kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
Möchten Sie diese verändern, brauchen Sie dafür auch eine Genehmigung.
Voraussetzungen
die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder
überwiegende Gründe des Gemeinwohls berücksichtigt werden müssen.
Ablauf
Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen. Sie berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann.
Fristen
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Gebühren
Es entstehen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise dem Kommunalabgabengesetz. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeit
Wenn Sie eine baurechtliche Genehmigung für die Veränderung benötigen: die untere Baurechtsbehörde.
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.Wenn Sie keine baurechtliche Genehmigung für die Veränderung benötigen: die untere Denkmalschutzbehörde.
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2020 freigegeben.
