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Dienstleistungen

Anhänger Kraftfahrzeug - Zulassung beantragen

Die Zulassung Ihres Kraftfahrzeug-Anhängers (Kfz-Anhänger) beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben. Kfz-Anhänger können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf:

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Kfz-Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie

  • nicht für Fahrten über 25 km/h gebraucht werden und entweder
    • für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinter Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mitgeführt,
    • in Form von Wohn- und Packwägen im Schaustellergewerbe oder
    • als fahrbare Baubuden gebraucht werden.

Darüber hinaus ohne Geschwindigkeitsbegrenzung von der Zulassungspflicht befreit sind:

  • Arbeitsmaschinen,
  • Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboote,
  • Anhänger der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen und
  • Sitzkarren, die hinter einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte werden.

Hinweis: Für einen schon zugelassenen Kfz-Anhänger, wenn dieser zwischendurch nicht gänzlich außer Betrieb gesetzt wurde, müssen Sie nur einen Antrag auf Ummeldung bei Halterwechsel stellen.

Voraussetzungen

  • Der Anhänger muss einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein.

  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Anhänger

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.

    • Zahlungsrückständen über 30,00 EUR keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
    • Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Schulden weniger als 30,00 EUR, aber mehr als 10,00 EUR betragen. Dies liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde.

  • Zahlungsrückständen über 30,00 EUR keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben

  • Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Schulden weniger als 30,00 EUR, aber mehr als 10,00 EUR betragen. Dies liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde.

  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben.Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

  • Zahlungsrückständen über 30,00 EUR keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben

  • Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Schulden weniger als 30,00 EUR, aber mehr als 10,00 EUR betragen. Dies liegt im Ermessen der Zulassungsbehörde.

Ablauf

  • Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen.

  • Vereinbaren Sie, falls möglich, einen Termin oder nehmen Sie, falls vorhanden, das Onlineverfahren in Anspruch.

  • Bringen Sie alle erforderliche Unterlagen sowie die jeweilige Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.

  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie noch während des Termins:

    • Ihr persönliches Kennzeichen,
    • die abgestempelten Kennzeichenschilder und
    • Ihre Zulassungsdokumente.

  • Ihr persönliches Kennzeichen,

  • die abgestempelten Kennzeichenschilder und

  • Ihre Zulassungsdokumente.

  • Ihr persönliches Kennzeichen,

  • die abgestempelten Kennzeichenschilder und

  • Ihre Zulassungsdokumente.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Je nach Zulassungsstelle unterschiedlich.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • für Privatpersonen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • für juristische Personen/Unternehmen:

    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern vorhanden, ansonsten Ausfertigung beantragen),

  • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder

  • Einzelgenehmigung über den Anhänger im Original,

  • Bericht über die erfolgreich durchgeführte und gültige Hauptuntersuchung,

  • elektronische Versicherungsbestätigung

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

Gebühren

Für die Zulassung eines Anhängers werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Zuständigkeit

Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Keine

Freigabevermerk

09.07.2026 Bundesverkehrsministerium

Zugehörige Online-Prozesse

Zulassung KFZ
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