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Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

  • dem Kenntnisgabeverfahren und
  • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ob im Bereich eines Bauvorhabens denkmalrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, kann der Digitalen Denkmalkarte Baden-Württemberg entnommen werden, die auf dem Geoportal BW eingestellt ist. Wählen Sie dort die Karte „Kulturdenkmale“ und navigieren Sie über die „Suche nach Adressen, Orte, Daten“ zu Ihrem Baugrundstück. Sofern dort Kulturdenkmale eingetragen sind, bedarf das Vorhaben womöglich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
  • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Voraussetzungen

  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.

  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über

    • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.

  • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und

  • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,

  • die überbaubaren Grundstücksflächen und

  • die örtlichen Verkehrsflächen.

  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.

  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:

    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen

  • ein Wohngebäude

  • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten

  • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),

  • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,

  • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,

  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind

  • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen

  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

  • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und

  • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,

  • die überbaubaren Grundstücksflächen und

  • die örtlichen Verkehrsflächen.

  • ein Wohngebäude

  • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten

  • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),

  • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,

  • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,

  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind

  • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen

Ablauf

  • Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt.

  • Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit.

  • Andernfalls teilt sie dem Bauherrn und gegebenenfalls der Gemeinde mit welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.

Fristen

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lageplan

  • Bauzeichnungen

  • Baubeschreibung

  • Darstellung der Grundstücksentwässerung

  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

  • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers

  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat

  • Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde

Gebühren

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

Zuständigkeit

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder

  • das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

  • § 42 Pflichten des Bauherrn

  • § 43 Entwurfsverfasser

  • § 51 Kenntnisgabeverfahren

  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

Rechtsbehelf

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

22.07.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Bad Wurzach
+49 7564 302 0 stadt(@)bad-wurzach.de+ 49 7564 302 3170

Zugehörige Lebenslagen

Bauen und Modernisieren
Abbruch einer baulichen Anlage
Kenntnisgabeverfahren
Vom Bauantrag bis zum Richtfest
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