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Dienstleistungen

Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

Voraussetzungen

  • Die Eheschließenden

    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

  • müssen volljährig sein,

  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und

  • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

  • Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.

  • müssen volljährig sein,

  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und

  • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Ablauf

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder

  • andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.

Gebühren

Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.

Zuständigkeit

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Rechtsgrundlage

  • § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

  • § 12 Anmeldung der Eheschließung

  • § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen

  • § 28 Anmeldung

  • § 29 Eheschließung

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Sonstiges

Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.

Vertiefende Informationen

Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Bad Wurzach
+49 7564 302 0 stadt(@)bad-wurzach.de+ 49 7564 302 3170

Zugehörige Lebenslagen

Heirat
Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines
Der Bund fürs Leben
Ehepaare
Checkliste zur Heirat
Familie in der Gesellschaft
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