Erschließungsbeiträge zahlen
Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.
Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),
Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
- Parkflächen,
- Grünanlagen und Kinderspielplätze und
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).
Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.
Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
Voraussetzungen
die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.
Ablauf
Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
der Grundstücksfläche,
der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
der Entfernung zur Erschließungsanlage
der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.
über den Grundstückskaufpreis oder
aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
Rechtsgrundlage
Ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten § 49 Absatz 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit §§ 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB).
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
26.01.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
