Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Bad Wurzach

Seitenbereiche

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Banner
Dienstleistungen

Erschließungsbeiträge zahlen

Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),

Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

  • Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
  • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
  • Parkflächen,
  • Grünanlagen und Kinderspielplätze und
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.

Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:

  • den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
  • die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

Voraussetzungen

  • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,

  • das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,

  • das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,

  • der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und

  • die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.

Ablauf

  • Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.

  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

  • Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,

  • der Grundstücksfläche,

  • der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,

  • der Entfernung zur Erschließungsanlage

  • der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.

  • über den Grundstückskaufpreis oder

  • aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

keine

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

26.01.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Stadt Bad Wurzach
+49 7564 302 0 stadt(@)bad-wurzach.de+ 49 7564 302 3170

Zugehörige Lebenslagen

Lasten auf Grundstücken
Gebühren und Beiträge
Bauen und Modernisieren
Steuern und Abgaben
Grundstück
Unternehmen führen
Grundstückseigenschaften
Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen
Zurück zur Übersicht