Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Bad Wurzach

Seitenbereiche

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Banner
Dienstleistungen

Auszubildende in der Berufsschule anmelden

Ausbildungsbetriebe müssen ihre Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule zum Unterricht anmelden.

Voraussetzungen

Die duale Berufsausbildung wird durch einen schriftlichen Ausbildungsvertrag begründet.

Ablauf

  • zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden und ggf. einer gesetzlichen Vertretung abgeschlossen sein und

  • im Verzeichnis der für den Ausbildungsberuf zuständigen Stelle eingetragen sein. In der Regel ist das die zuständige Kammer.

Fristen

Wichtig: Die Anmeldung der Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule sollte zeitnah nach Abschluss des Ausbildungsvertrages erfolgen, spätestens zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.

Das Ausbildungsjahr beginnt jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • stehen auf den Internetseiten der jeweiligen Berufsschule oder

  • sind auf dem Anmeldeformular genannt.

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Die Berufsschule, die für den jeweiligen Ausbildungsberuf örtlich zuständig ist

Rechtsgrundlage

  • § 10 Berufsschule

  • § 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht

Rechtsbehelf

Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.

Sonstiges

Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsausbildungsverhältnis vor Ende des Schuljahres beginnen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sind berufsschulpflichtig, bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist.

Freigabevermerk

08.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht