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Dienstleistungen

Adoptionspflege eines minderjährigen Kindes aufnehmen

Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren möchten, nehmen Sie es zuvor in Adoptionspflege. Diese Vorbereitungszeit soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Die Adoptionspflege ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Zeit der Adoptionspflege beträgt im Regelfall ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht über die Adoption entscheidet. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Die Adoptionspflegezeit kann kürzer sein, wenn zum Beispiel bereits eine soziale Bindung zwischen den künftigen Eltern und dem Adoptivkind besteht. Das kann der Fall sein, wenn das Kind durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner angenommen wird.

Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.

Voraussetzungen

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle hat Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, mit positivem Ergebnis überprüft.

  • Aus Sicht der Adoptionsvermittlungsstelle sind Sie die am besten geeigneten Adoptiveltern für das zur Adoption freigegebene Kind.

  • Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren. Die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit.

  • Der späteren Adoption stehen keine Hindernisse entgegen.

  • Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Ablauf

  • das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern,

  • Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beantragen,

  • arbeits-, renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

keine

Zuständigkeit

die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat

Rechtsgrundlage

  • § 1744 Probezeit

  • § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

  • § 8 folgende Adoptionsvermittlungsgesetz

Rechtsbehelf

keine

Sonstiges

Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Vertiefende Informationen

Bröschüre des BMFSFJ "Ein Kind adoptieren"

Freigabevermerk

22.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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